Verstoss gegen § 5 TMG – Impressum Abmahnung: Der Klassiker

10. Mai 2012

Seit Jahren mahnen sich Mittbewerber gegenseitig ab, weil das Impressum nicht den aktuellen Vorschriften entspricht. Diese sind in § 5 TMG festgehalten: § 5 Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Wenn Sie eine Impressum Abmahnung verhindern sollten, müssen Sie also: Namen bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben. Zur Kontaktaufnahme ist  Telefonnummer und Email-Adresse anzugeben. Man darf auch die Fax Nummer angeben. Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich. Oft vergessen wird, dass wenn die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung unterliegt, die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen ist. Bei einer Eintragung im Handelsregister ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben. Auch andere Registereintragungen wie Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister sind entsprechend anzuzeigen. Ferner muss - wenn vorhanden - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Architekten usw.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden. Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Wenn Sie eine Impressum Abmahnung (§ 5 TMG) erhalten haben, können Sie uns diese zur Akutalisierung unseres Archivs unter info@dr-wachs.de unter dem Stichwort "Archiv" zukommen lassen. Falls Sie eine aktuelle Impressum Abmahnung erhalten haben, können Sie hier diskutieren.

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Steht ein Internethändler mit einem Ladengeschäft im Wettbewerb ? OLG Celle, 8.3.2012 13 U 174/11

08. Mai 2012

Das OLG Celle 8.3.2012 - 13 U 174/11 hatte einen Streit zweier Goldhändler zu entscheiden. Der Eine betrieb einen Internetshop und kaufte Gold an, der Andere betrieb ein Ladengeschäft in der Stadt A. Nun ging der Internethändler wettbewerbsrechtlich gegen den lokalen Händler vor und war damit am LG Verden (Etnscheidung vom 27.6.2011) noch erfolgreich. Das OLG Celle, aaO entschied aber gegen ein Wettbewerbsverältnis, weil der Kläger nicht nachgewiesen hatte, dass er auch Gold in der Stadt A einkaufte - auch wenn sich sein Internetauftritt freilich auch an Interessenten aus A richtete. Folgerichtig wies es die Klage ab. Fazit: Eine sehr positive Entscheidung, welche das in Praxis gern angenommen Wettbewerbsverhältnis einer kritischen Prüfung unterzieht und fragt, ob FAKTISCH ein Wettbewerbsverhältnis besteht.' Falls an einer weitergehenden Analyse dieser Entscheidung Interesse besteht, bitte ich um Kommentare.  

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Abmahnung Wettbewerbsrecht Hamburg – Heute: Preisangabenverordnung (PAngV)

07. Mai 2012

Aktuell ist bei Abmahnungen ein Trend zu beobachten sich wieder gezielter um den Wettbewerber vor Ort zu kümmern. Nachdem das Internet fast abgegrast scheint, entdecken die üblichen Verdächtigen das Geschäft vor Ort. Gerade in Hamburg stellen wir eine echte Abmahnwelle fest, bei der sich Mitbewerber die Schaufenster sehr genau anschauen und dann berechtigt oder unberechtigt abzumahnen. In den Abmahnungen wird dann beispielsweise ausgeführt:

Die nach der PAngV geforderte Preisauszeichnung sieht vor, dass die Warenauslagen im Schaufenster durch eindeutig zuzuordnende und leicht erkennbare Preise per Preisschild oder Preisbeschriftung auszuzeichnen sind. Diesem Erfordernis entsprechen die Schaufensterauslagen in Ihrem Ladengeschäft nicht.
Die Streitwerte in den uns vorgelegten Abmahnungen bewegen sich dabei zwischen 10.000,00 EUR und 30.000,00 EUR. Grundsätzlich gilt erst einmal, dass Waren im Schaufenster mit Preisen versehen werden müssen. Mit den Ausnahmen von der Preisangabenverordnung PAngV, welche das Gesetz und Rechtsprechung entwickelt hat, möchte ich mich hier in einem der nächsten Artikel auseinandersetzen. Nutzen Sie diese Diskussionsplattform um sich auszutauschen, egal ob sie eine Abmahnung Wettbewerbsrecht in Hamburg erhalten haben oder aus einer anderen Stadt. Informieren Sie sich und senden Sie uns ihre Abmahnung zum Ausbau unsers Hilfe Archivs an info@dr-wachs.de unter dem Hinweis "Archiv" zu.

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Abmahnfalle AGB – Brauchen Händler AGB?

27. Februar 2012

Viele Händler meinen Sie brauchen AGB, teilweise wird sogar vermutet Händler ohne AGB das "ginge gar nicht". Das ist allerdings nicht richtig. Im B2B Bereich sind AGBs wahrscheinlich sinnvoll. Wenn also Gewerbetreibende mit Gewerbetreibende Handel betreiben, können gute AGBs den eigenen Gewerbebetrieb schützen. Anders ist dies aber im B2C Bereich. Wer nur Waren an Verbraucher verkauft, kann nach meiner Meinung in den meisten Fällen auf AGB verzichten. Dies einfach vor dem Hintergrund, dass gegenüber Verbraucher die wenigsten Beschränkungen wirksam sind. Schlimmer noch Benachteiligungen der Verbraucher sind beliebte Abmahngründe von anderen Händlern. Das bedeutet nicht nur, dass der Wunsch die eigene Position zu stärken oftmals nicht von Erfolg gekrönt sein wird, sondern sogar weiter, dass sich der Händler - zumindest wenn er die AGBs nicht regelmäßig durch einen Anwalt aktualisieren lässt - sich einem nicht unbeträchtlichen Abmahnrisiko aussetzt. Allenfalls hinsichtlich des Bestrebens die eigene Haftung außerhalb von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beschränken und wegen der 40 € Klausel können AGB im B2C Bereich noch Bedeutung haben. Zu beiden Punkten (Haftungsbeschränkung und Richtige Verwendung der 40 € werden noch gesonderte Beiträge hier erscheinen. Wenn Sie eine Abmahnung zu diesem Themenkomplex erhalten haben, senden Sie uns diese unter dem Hinweis "Wettbewerbsberater" zu, damit wir - ohne Namensnennung - darüber berichten können. Ansonsten freuen wir uns über Kommentare insbesondere Themenvorschläge und Diskussionen.

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Abmahnung wegen unerlaubter Versendung von E-Mails an Gewerbetreibende

21. Februar 2012

Heute erreichten mich zwei Anfragen von Gewerbetreibenden, welchen vorgeworfen wurde, dass in Ihrem Namen ungewollt andere Gewerbetreibende angeschrieben wurden. In den nächsten Tagen werden wir uns hierzu ausgiebig mit diesem Thema beschäftigen. Wenn Sie uns Abmahnungen zu diesem Thema zusenden können, freuen wir uns über Mithilfe.

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Wer sich mit dem Wettbewerbsrecht beschäftigt, hat im Regelfall Ärger – mit den Mitbewerbern. Die meisten Auseinandersetzungen, welche uns als Rechtsanwälte in der täglichen Praxis beschäftigen betreffen zwei im Wettbewerb handelnden Unternehmen, wobei sich eines der beiden nicht an die Spielregeln hält.

In den Jahren unserer Tätigkeit auf diesem Gebiet haben wir schon alles erlebt von Händlern, die mehrere hundert neuwertige Artikel monatlich auf Plattformen wie ebay, hood oder sogar im eigenen shop angeboten haben, und trotzdem der Auffassung waren, sie würden privat handeln zum umgekehrten Fall, in denen ein Student einen alten Rechner auseinandergebaut verkaufte und er dafür als gewerblicher Händler in Anspruch genommen wurde. Diese Extremfälle, welche auch schon in Medien immer wieder exemplarisch bemüht werden, unterstreichen die Notwendigkeit eines umsichtigen Umgangs mit dem Wettbewerbsrecht.

Wer gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, indem er unlauter handelt und sich im Zweifel damit einen Vorteil verschafft muss damit rechnen, dass seine Mitbewerber hier nicht tatenlos zusehen. Die Mittel dazu sind im UWG geregelt, in § 1 des UWG heißt es:

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

 

Das Wettbewerbsrecht ist ohne das Instrument der Abmahnung und der sog. einstweiligen Verfügung in der Praxis kaum vorstellbar. Der Gesetzgeber wünscht, dass vor einem Gerichtsverfahren der wettbewerbsrechtsverletzende Gewerbetreibende die Aufforderung erhält sein Fehlverhalten abzustellen (Abmahnung) und dem Mitbewerber durch Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung gewährleistet, dass sich das Fehlverhalten nicht wiederholt.

Wenn eine solche Unterlassungserklärung nicht in der kurzen Frist von einigen Werktagen abgegeben wird, droht eine einstweilige Verfügung. Dann wird durch das Gericht untersagt, die Wettbewerbsverletzung weiter vorzunehmen.

Immer wieder in der Kritik geraten ist die Möglichkeit wegen des sog. fliegenden Gerichtsstandes sich das Gericht auszusuchen, welches dem Abmahnenden genehm ist. Nicht alle Gerichte urteilen nämlich gleich, es gibt einige Gerichte, die schon kleinere Verstöße als wettbewerbsrechtlich relevant beurteilen und andere Gerichte, die schon sehr genau hinschauen. Ob der Gesetzgeber dem fliegenden Gerichtsstand aber jemals „Flugverbot“ erteilt, wird die Zeit zeigen.

Das Wettbewerbsrecht ist gerade auch vor den aktuellen Entwicklungen im eCommerce weiter von herausragender Bedeutung und auch Endverbraucher profitieren von einer guten gegenseitigen Kontrolle der Mitbewerber untereinander, denn anderenfalls würden die Gewerbetreibenden, welche am frechsten die Rechte der Kunden missachteten, mit den stärksten Umsätzen belohnt. Auch die Wettbewerbszentralen sind nach meiner Meinung überwiegend positiv aktiv, indem sie immer wieder Missstände offenkundig machen und Fehlverhalten abstellen lassen.

Wenn Sie sich für das Wettbewerbsrecht interessieren, Hilfe brauchen oder einfach ein wenig stöbern möchten, wünschen wir die Anwälte der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte viel Freude beim Stöbern und Schmökern auf dieser Seite.