Handel bei eBay, amazon – Was muss ich beachten um teure Abmahnungen zu verhindern
Wenn Sie im Internet Waren verkaufen gibt es eine Vielzahl von Verordnungen und Gesetze die Sie beachten müssen, anderenfalls droht eine Abmahnung.
Diese Hinweise gelten grundsätzlich für eBay, amazon marketplace, wie auch den eigenen shop.
Im Folgenden wird ein mögliches Angebot exemplarisch auf Fehlerquellen durchleuchtet
1. Überschrift des Angebots
Bereits in der Überschrift des Angebot können eine Vielzahl von Fehlern versteckt sein, die in einer teuren Abmahnung resultieren. Zum Beispiel kann als „Eye Catcher“ ein Markenname verwendet worden sein, um das Produkt zu beschreiben. Zum Beispiel: „Verkaufe Bademantel im Ed Hardy Design“ Damit soll ein typisches Tatoo muster zu beschrieben werden, wenn der Bademantel aber nicht von Ed Hardy stammt, kann dies schnell teuer werden.
Ein häufiges aktuelles Problem ist auch, wenn amazon Unterkategorien nachträglich geändert werden, wenn so etwas bei Ihnen auftritt sollten Sie sich dringend anwaltlich beraten lassen.
2. Verwandtes Bild der Abmahnung
Ein häufiges Problem ist es, wenn Bilder genutzt werden, die aus dem Internet kopiert wurden. Im Zweifel sollten nur Bilder verwandt werden, welche selber hergestellt wurden, oder welche aus seriösen Quellen bezogen wurden. Diese sog. Bild Abmahnungen stellen gerade bei eBay ein nicht unbeträchtliches Problem dar, etwa wenn Käufer eines Produkts dieses Wiederverkaufen wollen und dann das Bild des Käufers ohne entsprechende Genehmigung nutzen.
3. Beschreibung des Angebots
In der Beschreibung des Angebots schlummern eine Vielzahl von Fehlerquellen. Exemplarisch soll auf einige eingegangen werden:
a. Nicht vergessen den Grundpreis anzugeben und das Ust. enthalten ist
Ein häufiges Problem ist, dass Verkäufer es gegenüber Endverbrauchern versäumen, die Vorschriften der Preisangabenverordnung kurz PAngV umzusetzen. Diese Fehler sind auch bei größeren shops bei einzelnen Angeboten immer wieder aufzufinden.
Nach der Preisangabenverordnung kurz PAngV ist der Verkäufer sind bei Waren, die nach Gericht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten sowie unter Nennung des Endpreises angeboten wurden der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum beworbenen Endpreis anzugeben.
Ferner ist nach PAngV in dem Angebot darauf hinzuweisen, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sowie ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
b. Keine Verwendung fremder Markennamen
Auch in der Beschreibung des Angebots darf nicht mit fremden Markennamen das eigene Angebot „mit fremden Federn“ geschmückt werden.
Sie dürfen also nicht schreiben „Uhr sieht aus wie Rolex“ oder ähnliches. Fremde Marken haben in der Beschreibung nichts zu suchen. Ebenfalls sehr problematisch kann der „kompatibel mit […]“ sein. Ohne anwaltlichen Rat sollte der Händler hier ebenfalls größte Vorsicht walten lassen und auch solche Formulierungen nicht verwenden.
3. AGB und Widerrufsbelehrung
Untadelige AGB und untadelige Widerrufsbelehrungen sind aufgrund der Vielzahl von widerstreitenden Entscheidungen selbst für versierte Anwälte schwer umzusetzen. Im Zweifel sollten Sie sich hier an einen Anwalt wenden, der in diesem Bereich spezialisiert ist. Im Folgenden sollen einige Probleme angerissen werden.
Entgegen vielen Internetgerüchten gibt es keine Verpflichtung AGB zu verwenden. Mir scheinen AGB in der Beziehung Unternehmer zu Verbraucher aufgrund des starken nicht einschränkbaren gesetzlichen Schutzes von Verbrauchern in vielen Fällen obsolet.